In Oersdorf werden ab 2011 die Grundstückseigentümer über sogenannte Straßenbaubeiträge an den Kosten von Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde beteiligt. Einen Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Straßenbaubeitragssatzung hat die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 13. Dezember 2010 einstimmig befürwortet. Vielfach werden diese Beiträge von betroffenen Grundstückseigentümern als hochgradig ungerecht emfunden, weshalb auch Oersdorf bisher auf ihre Erhebung verzichtet hat. Ganz freiwillig fällen wir diese Entscheidung allerdings nicht – auch wenn die Beiträge bei knapper Kassenlage natürlich eine nicht unwillkommene Finanzierungsquelle sind: Laut einem Erlass des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom Oktober 2009 sind die Kommunen nämlich verpflichtet, eine solche Satzung zu erlassen und sie auch anzuwenden, wenn beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen geplant sind. Bei der Grundsatzentscheidung hatten wir also keinerlei Spielraum.
Den hat die Gemeinde aber durchaus bei der konkreten Ausgestaltung der Satzung – insbesondere bei der Höhe des Anteils, den die Grundstückseigentümer zu einer Maßnahme beisteuern müssen. Dabei muss in drei Klassen von Straßen unterschieden werden: Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Je mehr Durchgangsverkehr eine Straße zu bewältigen hat, desto höher ist der Nutzen, den die Allgemeinheit vom Ausbau hat und damit desto größer der Anteil, den die Gemeinde aus ihren allgemeinen Finanzmitteln tragen muss. Umgekehrt haben Anwohner von reinen Anliegerstraßen prozentual den höchsten Anteil an den Kosten der Ausbaumaßnahmen zu bezahlen. Zu diesen Beitragssätzen gibt es bereits einige Gerichtsurteile; danach müssen sie sich zwischen 10% und 40% für Hauptverkehrsstraßen und zwischen 53% und 90% für Anliegerstraßen bewegen. Dies nur, um hier schon einmal den Handlungsspielraum der Gemeinde zu verdeutlichen. Zu weiteren Details werden wir Ihnen dann Informationen liefern, wenn die Satzungsberatung ansteht.
Diese wird voraussichtlich im März/April im Finanzausschuss stattfinden, sobald die Amtsverwaltung uns einen Satzungsentwurf erarbeitet hat. Die OeWV wird sich dann für eine möglichst gleichmäßige, verträgliche und am wenigsten unfair emfpundene Belastung der Grundstückseigentümer einsetzen. Auch eine Härtefallregelung sollte unserer Ansicht nach unbedingt in der Satzung enthalten sein.